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Deutschland im
Deutschen Reich
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Personenstandsregister Deutschland im Deutschen Reich

ePost: standesamt@reichspraesidium.de
ePost: standesamt@bundespraesidium.de

Der korrekt berufenen Standesbeamten sind, gemäß Beamtengesetz und im Sinne des Personenstandsgesetz für Deutschland im Deutschen Reich ernannt worden. Hier finden Sie auch die Ausführungsverordnung für das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung:
http://deutscher-reichsanzeiger.de/2015/rgbl-03-Mae-2015.htm#Nr02

Sollten sich irgendwelche andere Personen im Staatsgebiet des Deutschen Reiches als Standesbeamte bezeichnen, ohne daß diese durch das Deutsche Reich anerkannt wurden, so ist dies ebenso eine Täuschung wie deren Vorgänger, diese Feststellung gilt bis zum 10.11.1918 zurück.

Zusätzlich sind die Gesetzesänderungen zum Stand 28. Oktober 1918 zu berücksichtigen, hier....... bei Justitia Deutschland und im Deutschen Reichsanzeiger hier.......

Der Präsidialsenat, der Bundesrath, der Volks-Reichstag und die hohen Amtsträger distanzieren sich von allen sogenannten Standesbeamten der BRD, die ernannt und bisher eingesetzt wurden.

Das Standesamt ist in Deutschland (seit 1. Oktober 1874 im Königreich Preußen, ab 1. Januar 1876 im ganzen Gebiet des Deutschen Reiches) ein Amt zur Erledigung der im Personenstandsgesetz vorgesehenen Aufgaben, insbesondere zur Führung der Personenstandsregister, zur Erstellung von Personenstandsurkunden und anderem.

Aufgaben

Die meisten der amtlichen Vorgänge betreffen

  1. Geburten – Eintragung im Geburtenregister (i. d. R. nach Meldung der Eltern, Hebamme, Arzt oder Krankenhaus) – und Ausstellung einer Geburtsurkunde.
  2. Eheschließungen oder Lebenspartnerschaften – meist in feierlichem Rahmen, bei welchem das Eheversprechen und Ringwechsel erfolgt und der Standesbeamte zumindest eine kurze Ansprache hält.
    • Siehe auch Ehe, und Eheurkunde.
    • In den meisten Ländern findet die standesamtliche vor der kirchlichen Trauung statt und erfordert – wie bei dieser – zwei Trauzeugen.
  3. Todesfälle und Ausstellung einer Sterbeurkunde. Viele Standesbeamte wirken hier auch beratend oder erleichtern den Angehörigen den Kontakt zu Bestattungsunternehmen.

Diese drei Vorgänge dürfen nur amtlich vorgenommen werden, weil sie die Gesellschaft in hohem Maß betreffen und Mißbräuche unbedingt zu vermeiden sind.

Die Sachbearbeitung obliegt bei den Standesbeamten.

Geschichte

In früherer Zeit wurden die so genannten Personenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle) nur in den von den Pfarrämtern geführten Kirchenregistern verzeichnet. Diese Kirchenregister wurden im Laufe der Zeit trotz ihres rein kirchlichen Charakters weithin auch allgemein öffentlichen und staatlichen Zwecken dienstbar gemacht. Die Folge war, dass der Staat auf die Führung dieser Register Einfluss nahm und der staatlichen Aufsicht durch die unteren Verwaltungsbehörden unterstellte.

Zivile Standesämter wurden zwischen 1792 und 1808 im französisch besetzen Rheinland eingeführt. Die ältesten Standesamtsbücher datieren von 1792. Die anderen Standesämter wurden durch den Code Civil anschließend eingerichtet.

Erst mit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 wurden zum 1. Januar 1876 einheitlich im damaligen Reichsgebiet Standesämter mit der besonderen Aufgabe der Führung von Personenstandsregistern (Geburt-, Heirats-, und Sterberegister) eingerichtet. Seit diesem Zeitpunkt kann die Ehe bürgerlich-rechtlich auch nur noch vor dem Standesbeamten eingegangen werden.

Hier finden Sie auch die Ausführungsverordnung für das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung:
https://deutscher-reichsanzeiger.de/2015/rgbl-03-Mae-2015.htm#Nr02

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